Allgemeine Geschäftsbedigungen

Vertragsbedingungen

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber unserem Vertragspartner (später VP genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Unter VP ist jeder zu verstehen, der mit uns in Geschäftsbeziehung tritt. Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Vertragsbedingungen des VP gelten uns gegenüber nicht; das trifft auch dann zu, wenn wir unter Bezugnahme auf Allgemeine Einkaufs-/Vertragsbedingungen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Beim Abschluss über Werkverträge gelten i. Ü. auch die VOB/B

2 Vertragsabschluss

2.1 Grundsätzlich gilt die Bestellung des VP als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor VP Kostenvoranschläge, Preislisten oder auch ein als „Angebot“ bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Auch solche „Angebote“ werden unter Hinweis auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben.

2.2. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Der Vertragsabschluss kommt durch unsere Auftragsbestätigung zu Stande.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben und Anzeigen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen oder Beschreibungen sind annähernd und bestmöglich ermittelt; wir behalten uns jedoch jederzeit Änderungen vor.

2.4. Muster zeigen nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steins. Abweichungen, die in der Natur des Steins liegen, müssen vorbehalten bleiben; Natursteinprodukte können weder in Farbe, Stärke noch in Beschaffenheit und Bearbeitung einheitlich geliefert werden.

2.5. VP trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm vorgegebenen Maße, Grundrisszeichnungen, wie auch soweit erforderlich-statische Berechnungen richtig sind. Eine Verpflichtung zur Überprüfung dieser Angaben besteht für uns nicht. Nachträgliche Änderungen, die auf Veranlassung des VP zurückzuführen sind und zusätzliche Kosten auslösen, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Tagespreisen abgerechnet; diese werden auf Anfrage des VP schriftlich mitgeteilt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Wir sind jedoch berechtigt, bei Verträgen mit Nichtkaufleuten, wenn unsere Selbstkosten sich erhöhen (z.B. Material- und Lohnerhöhungen), dies anteilig weiterzuberechnen, wenn zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und die Preiserhöhungen in diesen Zeitraum fallen. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten entfällt diese zeitliche Begrenzung; sie gilt ebenfalls nicht, wenn mit VP ein Dauerschuldverhältnis besteht.

3.2.Fälligkeit unserer Forderungen tritt ein ungeachtet dessen, ob im Einzelfall Skonto gewährt wurde, mit Lieferung bzw. Abholung der verkauften Ware oder mit Abnahme / Teilabnahme unserer ausgeführten Werkleistung. Handelt es sich bei VP nicht um einen Endverbraucher, so tritt 30 Tage nach Datum des Lieferscheins bzw. des Abnahmeprotokolls Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dessen ungeachtet sind wir berechtigt, auch zu einem früheren Zeitpunkt zu mahnen. Handelt es sich bei VP um einen Endverbraucher, so gelten hinsichtlich Verzugseintritt die gesetzlichen Bestimmungen.

3.3. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen i.H. des von uns gezahlten Kontokorrentzinses berechnet, mind. jedoch 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB. Für das 2. und jede weitere Mahnschreiben berechnen wir eine Kostenpauschale von 4,00 EUR. VP bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand zu führen.

3.4. Alle Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

3.5. Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils zum Liefer-/Ausführungstermin gültigen Mehrwertsteuer.

3.6. Falls VP mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, noch nicht vollständig ausgeführte Lieferung / Arbeiten einzustellen und die weitere Bearbeitung und Auslieferung von Vorauszahlung des ausstehenden Lieferwerts und Sicherheitsleistung für alle sonstigen offenen Rechnungen abhängig zu machen.

3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des VP ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird aus Rechten aus dem selben Vertragsverhältnis abgeleitet. Ebenso ausgeschlossen ist das Recht zur Aufrechnung sofern nicht der vom VP geltend gemachte Anspruch durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.8. Teilzahlungen des VP werden gem. § 367 Abs. 1 BGB verrechnet. Abweichende Leistungsbestimmungen des VP sind uns gegenüber nicht verbindlich.

3.9. Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teilleistungen zu verlangen. Dies gilt auch für die von uns angelieferten Stoffe, die von uns eigens angeliefert sind.

4. Gefahrübergang / Versand

4.1. Bei Lieferverträgen geht die Gefahr des/der zufälligen Untergangs/Verschlechterung mit der Beendigung der Verladung der Ware auf das Transportfahrzeug auf VP über.

4.2. Der Transport erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des VP, wenn nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist; soweit wir nicht Weisung von VP erhalten, wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen die preisgünstigste Versandart.

5. Lieferung und Abnahme

5.1. Wir sind bemüht die mit VP vereinbarten Lieferfristen/Fertigstellungstermine einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine berechtigt VP zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er uns zuvor schriftlich mit angemessener Frist, die mindestens 2/3 der ursprünglichen Liefer-/Bearbeitungszeit betragen muss, in Verzug gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung unserer Aufträge erschweren oder verzögern, verlängert sich die vertragliche Frist um die Dauer der Behinderung. Über diese Umstände wird VP von uns so schnell wie möglich unterrichtet. In diesem Fall ist eine letzte Fristsetzung durch VP ausgeschlossen. Sollte sich ergeben, dass die Ausführung unserer Lieferungen- und Leistungen gänzlich unmöglich ist, ohne dass wir dies zu vertreten haben, sind wir von der Leistungspflicht frei; Schadenersatzansprüche des VP sind ausgeschlossen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.

5.2. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden betrafen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches verschuldungsunabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht.

5.3. Mit der Übergabe/Ablieferung der Vertragsware ist die Abnahme auch im Sinne des § 640 BGB vollzogen, es sei denn, VP würde Entgegennahme der Vertragsware Mängel oder Fehlteile rügen, die Gebrauchstauglichkeit nachhaltig beeinträchtigen. Wenn wir Baumaßnahmen ausgeführt haben, tritt die Abnahmewirkung 12 Tage nach Mitteilung über die Fertigstellung bzw. Erteilung der Schlussrechnung ein. Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum des Mitteilungs-/Rechnungsschreibens zzgl. 2 Tage Postlauf das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Abnahmewirkung tritt auch ein, wenn wir eine förmliche Abnahme fordern und VP hieran trotz angemessener Terminankündigung nicht teilnimmt. Wir sind berechtigt, Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teilleistungen zu verlangen. Das Recht eine Fertigstellungsbescheinigung zu beantragen wird hierdurch nicht berührt.

5.4. VP steht dafür ein, dass die von ihm genannte Anlieferungsstelle mit schweren LKWs (Zugfahrzeugen mit Hänger bzw. Sattelzug) erreicht werden kann. Die Abladung muss unverzüglich nach Ankunft möglich sein. Zusätzlich anfallende Kosten wegen Erschwernis der Anfahrtswege oder Verzögerungen bei der Entladung, gehen ausschließlich zu Lasten des VP.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.Wir behalten uns an allen von uns hergestellten und/oder gelieferten Waren das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer – wenn VP Vollkaufmann ist auch hinsichtlich künftig entstehender – Forderungen vor. VP darf die Vertragsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn er hätte den Anspruch gegen seinen Kunden bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

6.2. VP tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung schon jetzt alle – auch künftig entstehenden – Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der Verarbeitung der Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung, mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen, ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Für den Fall, dass VP die von uns hergestellte/gelieferte Ware verkauft oder mit einer fremden Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen, an uns ab; wir nehmen auch diese Abtretung an.

6.3. Auf unser Verlangen hat uns VP diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange VP seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

6.4.VP hat uns vor jeder Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu geben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

6.5. Auf Verlangen des VP werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigen.

6.6 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des VP sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf dessen Kosten, zur Sicherung unserer Anschlüsse, herauszuverlangen und in Besitz zu nehmen, oder an neutraler Stelle zum Zweck der Verwaltung zu hinterlegen. VP tritt hiermit seine etwaigen Herausgabeansprüche gegenüber Dritten an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie das Herausverlangen unserer Ware oder die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten durch uns geschieht nur zum Zwecke der Sicherung und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Gewährleistungsrechte

7.1. Wir leisten Gewähr dafür, dass die Ware frei von Mängeln und nach den geltenden Regeln der Technik hergestellt/bearbeitet ist. Dies gilt entsprechend, wenn wir Bauarbeiten ausgeführt haben. Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass sich die Ware/das Bauwerk für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen/Bauwerken der gleichen Art üblich ist, und die VP nach der Art der Sache/des Bauwerks erwarten kann.
Im Falle begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl verpflichtet und berechtigt den Mangel zu beseitigen, oder bei Kaufgeschäften Ersatz zu liefern. Hierfür ist uns angemessene Frist einzuräumen. Alle Mängel sind unverzüglich nach Erkennen unter genauer Beschreibung der Beanstandung schriftlich an uns zu melden. Das Recht des VP vom Vertrag wegen eines Mangels am Bauwerk zurückzutreten, ist ausgeschlossen. Sollte ein etwaiger Mangel nur geringfügige Auswirkungen haben und der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsaufwand erwartungsgemäß unverhältnismäßig hoch ausfallen, sind wir berechtigt den Kaufpreis/Werklohn entsprechend dem Minderwert herabzusetzen (Minderung).

7.2. Die Vertragsware ist unverzüglich nach Empfang von VP und vor Einbau bzw. Verarbeitung auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen, usw., zu untersuchen und diese sind, soweit vorhanden, spätestens binnen 2 Wochen, schriftlich, unter genauer Beschreibung des beanstandeten Sachverhaltes, anzuzeigen. Eine verspätete Rüge offenkundiger Mängel, führt zum Ausschluss unserer Gewährleistungspflicht. Handelt es sich um Kaufgeschäfte mit VP, der nicht Endverbraucher ist, beträgt unsere Gewährleistungsfrist ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei Bauarbeiten beträgt die Gewährleistungspflicht 2 Jahren nach VOB, sofern nicht VP Endverbraucher ist (siehe Ziffer 8.3.).

7.3. Es ist VP untersagt Ware, die er als mängelbehaftet gerügt hat, weiter einzubauen oder zu verarbeiten. Alle Kosten, die infolge des ungenehmigten Einbaus bzw. der Verarbeitung entstehen, trägt VP.

7.4. Sollten unsere Nachbesserungsversuche bzw. die Ersatzlieferung, wofür uns zweimal Gelegenheit zu geben ist, nicht zum Erfolg geführt haben, so stehen VP die gesetzlichen Gewährleistungsrechte offen.

7.5. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn sie werden auf das Fehlen einer Beschaffenheit zurückgeführt, die wir schriftlich zugesichert haben.

7.6. Unsere Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Ware nicht vorschriftsgemäß gelagert, verwendet oder sonst wie behandelt wird. VP steht uns dafür ein, dass etwaige Vorarbeiten, an die unsere Baumaßnahmen anschließen, fachgerecht ausgeführt werden. Zu einer Untersuchung, des Vorgewerks, auf etwaige Mängel sind wir nicht verpflichtet.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, mit Vollkaufleuten ist Nördlingen. Wir sind aber auch berechtigt, Klage am Sitz des VP zu führen.

8.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

8.3. Soweit wir Baumaßnahmen durchgeführt haben, gilt in erster Linie die VOB/Teil B, die durch diese AGB`s ergänzt wird. Sollte der Inhalt der VOB VP nicht bekannt sein, werden wir ihm auf Anforderung den vollständigen Text zur Verfügung stellen.

8.4. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten gegründet.

8.5. Sollte eine in diesem Vertrag getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so bleibt sie dennoch in Kraft